Zur Zugangsproblematik von E-Mails im Rechtsverkehr
Die Willenserklärung ist der Grundbaustein jedes Rechtsgeschäfts. Im Normalfall sind Willenserklärungen einem anderen gegenüber abzugeben; Beispiel: Vertragsangebot oder Kündigung.
Sie werden erst dann wirksam, wenn sie nicht nur abgegeben, d. h. auf den Weg gebracht, sondern dem Empfänger zugegangen sind. Juristen sprechen von der Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung.
Das bloße Abschicken einer E-Mail reicht also nicht aus.
Andererseits wird für den Zugang einer E-Mail nicht verlangt, dass sie vom Server des Empfänger-Providers - dieser ist als Empfangsbote des Empfängers anzusehen - weitergeleitet und im elektronischen Briefkasten (Account) des Empfängers abgelegt worden ist.
Vielmehr soll es nach der überwiegenden Rechtsauffassung darauf ankommen, wann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit der Weiterleitung vom Provider an den Empfängeraccount zu rechnen ist; In diesem Zusammenhang ist von einer zeitlich unmittelbaren Weiterleitung auszugehen.
Fehler in der Weiterleitung sind daher grundsätzlich dem Empfänger zuzurechnen; ein unzuverlässiger Provider ist demnach kein “Zugangs-Schutzschild”.
Aus der Sicht des Absenders ist - bei Anwendung dieser Grundsätze - die Zustellung einer E-Mail nur dann gesichert, wenn sein (Absender)Provider die Mails direkt an den Server des Empfänger-Providers weiterleitet.
Da dies im Streitfall für den Absender einer E-Mail nur schwer nachzuweisen ist, empfiehlt sich stattdessen das sog. Einwurf-Einschreiben, bei dem der Postbote den Einwurf und damit den Zugang dokumentiert.
Rechtsanwalt Raimundt Krause, Mainz
justice@Rechtsanwalt-Raimundt-Krause.com
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Am 20. April 2009 um 20:49 Uhr
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