Das eBay-Schnäppchen
Am 12.08.08 stellte der Anbieter auf der Handelsplattform eBay einen 1 Jahr alten Porsche 911 Carrera mit einer Laufleistung von rund 5000 km ein; Marktwert des Fahrzeugs: mindestens EUR 75000,00. Das Mindestgebot wurde auf EUR 1,00 festgesetzt.
Diesen Fehler bei der Einstellung versuchte der Anbieter sofort zu korrigieren; er füllte noch vor Abgabe eines Gebots das von eBay zur Verfügung gestellte “Formular für die frühzeitige Beendigung von Angeboten” aus und sendete es 8 Minuten nach der Einstellung des Artikels an eBay. Daraufhin wurde die Auktion beendet.
In den 8 Minuten zwischen der Einstellung des Kfz und der Beendigung der Auktion, ist bereits auf das Fahrzeug ein Betrag von EUR 5,00 geboten worden.
Nun wollte der Bieter den Porsche abholen; der Anbieter reagierte aber nicht.
Über diesen Fall hatte sodann das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Das Landgericht wies die Klage des Bieters ab; das Oberlandesgericht Koblenz hat dessen Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussicht einstimmig zurückgewiesen.
Beide Gerichte gehen davon aus, dass im vorliegenden Fall ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen ist und der Anbieter deshalb grundsätzlich zur Herausgabe des Fahrzeugs bzw. zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages verpflichtet ist.
Dem Schadensersatzanspruch steht aber der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegen.
Nach § 242 BGB macht nicht schon jedes Ungleichgewicht (Diskrepanz zwischen erreichtem Preis und dem Wert eines Artikels) und nicht schon jede übermässige wirtschaftliche Benachteiligung der Gegenseite eine Rechtsausübung unzulässig.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Verkäufer Artikel zur Versteigerung anbieten, für die es regelmässig keinen Markt gibt. Dann kann die Nichterzielung des realen Wertes für einen Artikel nicht zum Nachteil des Bieters als rechtsmissbräuchlich ausgelegt werden. Sie liegt dann im Risikobereich des Verkäufers.
Vielmehr muss es sich um Ausnahmefälle einer grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Benachteiligung handeln. So wie im Fall hier.
Rechtsanwalt Raimundt Krause, Mainz
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